AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Max Steier GmbH & Co. KG, Steindamm 77-85, 25337 Elmshorn

1. Geltungsbereich / Incoterms® 2010

1.1 Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen, welche Sie (nachfolgend "Kunde" genannt) durch Ihre Bestellung anerkennen, gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Firma Max Steier GmbH & Co. KG, Steindamm 77-85, 25337 Elmshorn (nachfolgend "Steier" genannt).

1.2 Kunden können ausschließlich Unternehmer sein. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

1.3 Soweit zwischen den Parteien bei Vertragsschluss die Geltung einzelner Klauseln der Incoterms® 2010 vereinbart wird, gehen bei Widersprüchen zwischen den vereinbarten, und somit Vertragsinhalt gewordenen Klauseln der Incoterms® 2010, und den Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klauseln der Incoterms® 2010 vor.

2. Vertragsschluss / Angebotsunterlagen / Muster und Fertigungsmittel

2.1 Die Angebote von Steier unter www.steier.de sind unverbindlich und freibleibend. Die Bestellung des Kunden erfolgt durch Klick auf den Button "Zahlungspflichtig bestellen" und stellt in Bezug auf die im Warenkorb befindliche Ware ein Angebot an Steier zum Abschluss eines Vertrages dar. Wenn der Kunde eine Bestellung abschickt, bestätigt Steier dem Kunden per E-Mail den Eingang der Bestellung. Diese Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebotes des Kunden dar, sondern soll den Kunden lediglich darüber informieren, dass die Bestellung bei Steier eingegangen ist. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Steier mit einer zweiten E-Mail (Auftragsbestätigung oder Versandbestätigung) die Annahme des Vertrages erklärt, spätestens jedoch durch Versand der bestellten Ware an den Kunden. Gibt Steier innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Bestellung des Kunden keine Annahmeerklärung ab, wurde das Angebot des Kunden nicht angenommen.  

2.2 Die von Steier zu erbringende Lieferung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sollte die bestellte Ware nicht mehr verfügbar und/oder nur mit nicht zumutbarem Aufwand zu beschaffen sein, ist Steier berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Steier wird dem Kunden die Nichtverfügbarkeit in diesem Fall unverzüglich anzeigen und für die betroffene Ware etwaig erhaltene Zahlungen erstatten. Eine Verantwortlichkeit von Steier für Vorsatz oder auch Fahrlässigkeit nach Maßgabe der Haftungsregelungen gemäß Ziffer 13 dieser AGB bleibt hiervon unberührt. Ein Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn Steier nach Vertragsschluss Kenntnis vom objektiven Fehlen der Kreditwürdigkeit des Kunden erhält und die Zahlungsansprüche von Steier dadurch gefährdet sind.

2.3 Im Falle von durch Steier erbrachte Planungsleistungen steht Steier an den Planungen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen das alleinige Eigentums- und Urheberrecht zu. Soweit vereinbart, räumt Steier dem Kunden an Planungen gegen Zahlung des dafür zu entrichtenden Entgeltes ein einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum vertraglich vorgesehenen Zweck ein.

2.4 Die Kosten für die Herstellung von Mustern und Fertigungsmitteln (insbesondere Formen, Klischees, Prägestempel, Siebdruckschablonen, Werkzeuge usw.) werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Fertigungsmittel, die aufgrund von Verschleiß ersetzt werden müssen. Die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung  oder Zerstörung trägt Steier. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleiben alle Muster und Fertigungsmittel, auch wenn der Kunde deren Herstellungskosten bezahlt, im Eigentum von Steier.

2.5 Vertragssprache ist deutsch, es sei denn, es wird aufgrund unserer Auftragsbestätigung etwas anderes vereinbart.

3. Lieferung / Abweichungen / Lieferung auf Abruf / grenzüberschreitende Geschäfte

3.1 Ist eine Lieferung der Ware durch Steier vereinbart, umfasst dies, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, lediglich die einmalige Lieferung der Ware hinter die erste verschließbare Tür am Lieferort. Die Lieferung erfolgt durch Steier selbst und/oder durch ein von Steier auszuwählendes Transportunternehmen an die vom Kunden beim Auftrag angegebene Lieferanschrift, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Lieferung ohne Behinderungen durch vom Kunden zu vertretende Umstände durchgeführt werden kann. Sollte aus nicht von Steier zu vertretenden Gründen eine mehrmalige Anfahrt an mehreren Terminen er­forderlich sein, werden die über die einmalige Lieferung hinausge­henden Aufwände entsprechend den vereinbarten Versandgebühren ge­sondert in Rechnung gestellt.

3.2 Steier ist berechtigt, aus begründetem Anlass Teillieferungen vorzunehmen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

3.3 Angaben von Steier zum Gegenstand der Leistung oder Lieferung (z.B. Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Daten) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine exakte Übereinstimmung voraussetzt. Diese Angaben sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die technische Verbesserungen darstellen oder aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, und/oder die Ersetzung durch gleichwertige Produkte sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.

3.4 Bei Lieferverträgen auf Abruf sind Steier, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens sechs Wochen vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Kunden verursacht sind, gehen zu Lasten des Kunden.  

3.5 Der Beginn der von uns auf der Webseite angegebenen Lieferfristen bezieht sich auf den Eingang Ihrer Bestellung bei uns.  Bei der Vereinbarung von Vorkasse verschiebt sich der Beginn der Lieferfrist bis zum Eingang Ihrer Zahlung bei uns.

4. Änderungsverlangen

4.1 Solange dem Kunden Leistungen noch nicht übergeben worden sind, ist der Kunde berechtigt, schriftlich Änderungsvorschläge gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungsanforderungen vorzutragen (nachfolgend: "Änderungsverlangen"). Soweit der Kunde Änderungen verlangt, wird Steier diese nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen prüfen und dem Kunden ein Angebot über die mögliche Durchführung der Änderung unterbreiten. Führen die Änderungswünsche des Kunden zu einer Änderung des Bearbeitungsaufwandes und zu einer Änderung der ursprünglich vereinbarten Termine, werden Steier und der Kunde einen entsprechenden Zusatzvertrag verhandeln, der diesen Änderungen Rechnung trägt. Ohne einen solchen neuen Vertrag ist Steier zur Durchführung der Änderungen nicht berechtigt. Erkennt Steier zwischen Zugang des Änderungsverlangens und Abschluss des entsprechenden Zusatzvertrages, dass die auszuführenden Arbeiten im Fall der Durchführung der Änderung nicht verwendbar sind, wird Steier dies dem Kunden anzeigen. Beauftragt der Kunde Steier in diesem Fall mit der Durchführung oder Prüfung des Änderungsverlangens, so ist Steier berechtigt, die weitere Auftragsbearbeitung im Übrigen auszusetzen. Ein hierdurch entstehender Mehraufwand ist vom Kunden zu tragen. Leistungstermine verlängern sich angemessen.

4.2 Setzt der Kunde während der Anfertigungszeit von Mustern oder Fertigungsmitteln die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, ohne dazu durch eine Kündigung aus wichtigem Grund oder wegen Rücktritts rechtlich berechtigt zu sein, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten in Bezug auf die Muster oder Fertigungsmittel zu seinen Lasten.

5. Mitwirkungspflichten

Der Kunde hat die erforderlichen und zumutbaren Mitwirkungspflichten ohne besondere Vergütung fachlich, qualitativ, zeitlich und organisatorisch plangerecht zu erbringen. Die Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptpflichten. Erbringt der Kunde die von ihm geschuldeten Leistungs- und Mitwirkungspflichten nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, verlängern sich ggf. vereinbarte Leistungstermine für Steier entsprechend.

6. Gefahrübergang

Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder an die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person geht die Gefahr auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe auf Wunsch des Kunden oder infolge eines Umstandes, dessen Ursache der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

7. Abnahme von Werkleistungen

7.1 Soweit Steier Werkleistungen erbringt, wird Steier das erstellte Werk nach Fertigstellung an den Kunden übergeben.

7.2 Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

7.3 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb einer ihm von Steier bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.  Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Kunde die Annahme der vertragsgegenständlichen Leistung ausdrücklich erklärt und/oder die vertragsgegenständliche Leistung ohne ausdrücklichen schriftlichen Vorbehalt in Gebrauch genommen hat.

7.4 Eine Ablehnung der Abnahme ist nur dann möglich, wenn die von Steier übergebene Leistung in wesentlichen Punkten von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht.  Bei Zurückweisung wegen bestehender schwerwiegender Abweichungen von den vertraglich geschuldeten Leistungen wird Steier die Abweichungen innerhalb angemessener Frist nach Mitteilung durch den Kunden beseitigen. Nach Beseitigung der Abweichungen ist die Abnahme entsprechend der vorgenannten Bestimmungen erneut durchzuführen.

8. Preise / Zahlung / Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

8.1 Die von Steier in Angeboten angegebenen Preise sind grundsätzlich Netto­preise und verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Wenn nichts anderes vereinbart ist, schließen die Preise Verpackung, Fracht, Porto, Zölle, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von Steier "ab Werk".

8.2 Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Zahlungsmöglichkeiten und -modalitäten, einschließlich etwaiger Vorkasse- oder Nachnahmeregelungen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen unverzüglich nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten.

8.3 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche un­bestritten oder rechtskräftig festgestellt oder wenigstens entscheidungsreif sind. Zurückbehaltungsrechte können nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

8.4 Der Kunde stimmt einer auf elektronischem Wege übermittelten Rechnung zu.

8.5 Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, legt Steier der Kalkulation die vom Kunden für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Kunde weniger als die Zielmenge ab, ist Steier berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.

9. Gewährleistung

9.1 Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde die Ware nach Übergabe unverzüglich sorgfältig überprüft und Steier Mängel unverzüglich nach Übergabe schriftlich mitteilt. Bei der Lieferung verborgene Mängel müssen vom Kunden unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.

9.2 Stehen dem Kunden Ansprüche wegen eines Mangels zu, ist Steier nach eigener Wahl zur für den Kunden kostenlosen Beseitigung des Mangels oder zur ersatzweisen Lieferung mangelfreier Ware berechtigt.

9.3 Falls die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist oder Steier die Nacherfüllung verweigert, ist der Kunde bei Kaufverträgen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vergütung zu mindern oder Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. Bei Werkverträgen ist der Kunde, falls die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist oder Steier die Nacherfüllung verweigert, berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten, die Vergütung zu mindern oder Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen zu verlangen. §13 bleibt hiervon unberührt.

9.4 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde ohne ausdrückliche schriftliche vorherige Zustimmung von Steier Änderungen an der Ware vorgenommen hat, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Sachmangel stehen und/oder eine Analyse des Sachmangels nicht wesentlich erschweren.

9.5 Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, bei Werkleistungen ab Abnahme. Dies gilt nicht für den Fall des Lieferregresses gem. §§ 478, 479 BGB und/oder sofern der entsprechende Mangel arglistig verschwiegen wurde und/oder soweit Steier besondere Garantien in Form einer Herstellergarantie übernommen hat.

9.6 Die vorstehende Verjährungsverkürzung gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche, für die Steier nach den Regelungen der nachfolgenden Ziffer 13 haftet. 

10. Korrekturabzüge, Freigabe

10.1 Korrekturabzüge werden gesondert berechnet, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Die Kosten für durch nachträgliche Änderungen des Kunden erforderliche Korrekturabzüge sind vom Kunden zu tragen. Dasselbe gilt für Probeabzüge in verschiedenen Ausführungen und mehrfarbigem Druck.

10.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Andruck unverzüglich freizugeben, wenn keine Einwände bestehen. Für Druckfehler, die der Käufer im Andruck genehmigt hat (etwa weil er sie übersehen hat), haftet Steier nicht.

11. Produktspezifische Besonderheiten / Abweichungen / Handelsbräuche / Obliegenheit Kunde

11.1 Geringfügige Abweichungen der hergestellten und gelieferten Produkte von der Bestellung gelten in nachfolgend beschriebenen Fällen nicht als Mangel und können daher nicht beanstandet werden:

-       Abweichungen aufgrund der Beschaffenheit der Rohstoffe

-       geringfügige Farbabweichungen von Farbtonvorgaben, Vollflächen oder Farbverläufen

-       geringfügige Farbabweichungen gegenüber früheren Aufträgen

-       geringfügige Farbabweichungen zwischen einzelnen Produkten innerhalb eines Auftrages

-       geringfügige Schwankungen des Druckstandes

-       Bis zu 5 Spleiß-Stellen bei Rollenware

-       Maßabweichungen innerhalb der Toleranzen der DIN ISO 2768 T1c

-       Zähldifferenzen bei Großauflagen bis zu einer Toleranz von 3 % nach oben und unten

-       Toleranzen bezüglich der Folienstärke von +/- 10 %

11.2 Dies gilt auch für den Vergleich zwischen Vorlagen (z.B. An- und Probeausdrucke) und dem Endprodukt.

11.3 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Ware gelten nicht als Mangel und können nicht beanstandet werden.

11.4 In Bezug auf Folien- und Druckerzeugnisse gelten zudem die Handelsbräuche und  einheitlichen sowie han­delsüblichen Bedingungen der kunststoff- und druckverarbeitenden Industrie hinsichtlich der Größen- ­und Stärketoleranzen, Abweichungen hinsichtlich der Stofffärbung des Rohmaterials, handelsübliche Abweichungen von Mustern sowie durch Drucktechnik bedingte Unterschiede zwischen Andruck und Auflagendruck.

11.5 Der Kunde hat die bestellte Ware selbst auf die Eignung für seine Zwecke zu prüfen. Gebrauchsempfehlungen sowie Vorschläge des Personals von Steier sind, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, unverbindlich und stellen keine Garantien für die Gebrauchsfähigkeit der Ware für die Zwecke des Kunden dar. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen zur Eignung der Ware für seine Zwecke. 

12. Eigentumsvorbehaltssicherung

12.1 Steier behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Steier berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch Steier liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Steier ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

12.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

12.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen durch Dritte hat der Kunde Steier unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Steier Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Steier die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Steier entstandenen Ausfall.

12.4 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt jedoch bereits mit dem jeweiligen Vertragsschluss an Steier alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung von Steier ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die  Befugnis von Steier, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Steier verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann Steier verlangen, dass der Kunde Steier die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

12.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für Steier vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, Steier nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Steier das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen dasselbe wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

12.6 Wird die Ware mit anderen, Steier nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Steier das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Steier anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Steier.

12.7 Steier verpflichtet sich, die Steier zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Steier.

13. Haftung

13.1 Steier haftet unbeschränkt für durch Steier, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

13.2 Für sonstige Schäden haftet Steier nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalspflicht) und sofern die Schäden aufgrund der vertraglichen Verwendung der Leistungen typisch und vorhersehbar sind. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Eine über das Vorstehende hinausgehende Haftung von Steier ist ausgeschlossen.

14. Schutzrechte Dritter

Der Kunde garantiert, dass von ihm gelieferte Unterlagen, Muster, Modelle, Vorlagen (nachfolgend zusammen "Vorlagen" genannt) keine Rechte Dritter verletzen, insbesondere keine Schutzrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Gebrauchsmuster, Patente etc. (nachfolgend zusammen "Schutzrechte"). Der Kunde stellt Steier von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit der Verwendung von durch den Kunden gelieferten Vorlagen wegen der Verletzung von Schutzrechten gegen Steier geltend machen. Dies umfasst insbesondere Verteidigungs- und Rechtsverfolgungskosten sowie sonstige Schäden. Steier wird den Kunden unverzüglich informieren, wenn Dritte entsprechende Ansprüche geltend machen. Vorstehende Freistellungsvereinbarung gilt nicht, soweit den Kunden kein Verschulden trifft.

15. Vertraulichkeit

Soweit im Rahmen der Geschäftsbeziehungen Informationen (insbesondere Unterlagen, Muster, Modelle und Daten) übermittelt werden, sind diese von den Vertragspartnern geheim zu halten und ausschließlich zur Erfüllung des Vertragszweckes zu verwenden. Diese Geheimhaltungsvereinbarung gilt nicht für Informationen, die zum Zeitpunkt der Überlassung bereits öffentlich bekannt sind oder die dem Vertragspartner bei Erhalt bereits bekannt waren oder die der Vertragspartner zum Zeitpunkt der Überlassung bereits rechtmäßig von dritter Seite auf gesetzliche Weise erhalten hatte.

16. Kündigung Langfrist- / Abrufverträge / Preisanpassung

16.1 Werden mit dem Kunden Langfrist- oder Abrufverträge geschlossen, sind diese mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündbar. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

16.2 Steier behält sich das Recht vor, bei steigenden Kosten (Produktionskosten, Personalkosten, Materialkosten) die vereinbarten Preise und/oder deren Struktur jederzeit durch schriftliche Anzeige mit einer Frist von acht Wochen zum Monatsende (Änderungsankündigungsfrist) zu ändern. Sollte die sich daraus ergebene Erhöhung des Preises mehr als 5 Prozent des bisherigen Preises innerhalb eines Vertragsjahres betragen, ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Kalendermonat zum Ende der Änderungsankündigungsfrist zu kündigen.

17. Schlussbestimmungen

17.1 Diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehende oder von diesen abweichende Allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Kunden erkennt Steier nicht an, es sei denn, der Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn Steier in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

17.2 Im kaufmännischen Verkehr vereinbaren die Parteien, dass für sämtliche im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Streitigkeiten ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Steier ist.

17.3 Die Geschäftsbeziehung und alle daraus resultierenden Rechtsfragen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


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